§ 99 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
§ 38a Abs. 2 AufenthVVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten: Im Antragsverfahren…
Art. 9 Abs. 2 32016L0801Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den im nationalen Recht oder in der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten…
§ 38d Abs. 2 Nr. 1 AufenthVBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
§ 38b Abs. 1 Nr. 1 AufenthVAufhebung der Anerkennung
keine Forschung mehr betreibt,