§ 60a Abs. 4 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
§ 58 Nr. 2 AufenthVVordruckmuster
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett),…
§ 77 Abs. 1 Nr. 5 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
die Aussetzung der Abschiebung,
§ 59 Abs. 6 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.