§ 53 Abs. 2 Nr. 1 AUGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AUGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
§ 37 Abs. 3 AUGZustellungsempfänger
Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.
§ 52 Abs. 1 AUGUnbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die…
§ 43 Abs. 3 AUGBeschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.