§ 55 Abs. 2 AUGVerfahren
Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
§ 37 Abs. 3 AUGZustellungsempfänger
Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 AUGAntragstellung
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
§ 54 Abs. 2 Nr. 2 AUGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
§ 34 Abs. 4 AUGBestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit…