Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das…
nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.