§ 11 Nr. 2 AujeszkKrVin die die Seuche bereits weiterverschleppt
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AujeszkKrVin Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AujeszkKrVbei den übrigen Schweinen des Bestandes
§ 5 AujeszkKrVIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der…