§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AujeszkKrVbei den übrigen Schweinen des Bestandes
§ 11 Nr. 2 AujeszkKrVin die die Seuche bereits weiterverschleppt
§ 6 Nr. 3 Buchst. a AujeszkKrVzur sofortigen Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte oder
§ 5 AujeszkKrVIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der…
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AujeszkKrVdie Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;