§ 64 AusbauBAusbV
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.