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Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin befreit und
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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