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Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“mit 30 Prozent,
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent,
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.