Art. 2 Abs. 1 Buchst. e 32008L0098RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
ausgesonderte Sprengstoffe;
§ 3 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
Art. 2 32014L0028RICHTLINIE 2014/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Explosivstoffe“: Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der…
§ 2 Abs. 2 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit…