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Die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten mit Ausnahme der sich aus § 18 Abs. 1, 2, § 33 Abs. 2, § 63 Abs. 5 des Gesetzes ergebenden werden nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes hiermit der durch das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Februar 1953 eingerichteten Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten (im folgenden "Bereinigungsstelle" genannt) übertragen. Die Bereinigungsstelle kann eines ihrer Mitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
Für das Verfahren vor der Bereinigungsstelle gilt § 9 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung…
Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes…
Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung…
Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.