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Unberührt bleiben
die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 (GV. NRW. S. 74), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 373) geändert worden ist,
das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 12. Dezember 2001, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 89) sowie
das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen Bekanntmachung vom 14. Januar 2002, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 90).
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem…
Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der…
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986…
Die Autobahnpolizeien der in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S.…
Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.