§ 8 Nr. 1 AutomAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AutomAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 8 Nr. 2 FIAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 1 MVTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 7 Nr. 2 MobVerkKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.