§ 1 AutoKflAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Anlage 1 VerkEHKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 465)
Anlage MobVerkKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 15, S. 7 - 12)
Anlage AutomAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086)
Anlage 2 VerkEHKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 471)