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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.
Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die…
Die schriftliche Prüfung soll am Ende der Fachtheorie IV abgenommen werden, im Fall der Verkürzung der Ausbildung nach Abschnitt 3 dieser Verordnung am Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.