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Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familienname,
Geburtsdatum und -ort,
Anschrift,
bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und
die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;
über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Modellbezeichnung,
Kaliber,
Herstellungsnummer und
sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
über die Lieferanschrift:Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;
Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller Absatz 1 Satz 2 gilt…
über den Grund der Mitnahme:genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.
über die Munition:Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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