§ 11 Abs. 5 AWVGenehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AWVGenehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.
§ 9 Abs. 3 AWVGenehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 AWVDatenaustausch
den Wert der ausgeführten Waren,