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Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.
(weggefallen)
Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im Ausland, die…
Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.