Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten,
die ausländische Personenidentitätsnummer,
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes undAsylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes,Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,
die Feststellung, dass keineob medizinischenmedizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.Impfung,
Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.