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Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten, des Datenabrufs und der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
bei Gruppenauskünften,
der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,
bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.