§ 10 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 4 Abs. 8 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Mobile Arbeit ist eine auf die Verwendung von lnformations- und Kommunikationstechnologie gestützte Tätigkeit, die außerhalb oder losgelöst von einem fest…
§ 10 Abs. 1 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Dienststellenleitung hat in Zusammenarbeit mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten den in der Dienststelle bestehenden Bedarf für mobile…
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk…