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Zeiten einer Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen oder eines Arztbesuches einschließlich Wegezeiten gelten lediglich innerhalb einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, soweit ihre Wahrnehmung nicht außerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht möglich ist.
Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten können ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Näheres regelt die oberste Dienstbehörde.
Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.
Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der…
Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.
Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit…
Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung werden einschließlich der Wegezeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.
Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die…
Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.