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Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung zu Langzeitarbeitskonten gelten entsprechend. Abweichend von § 14a Absatz 8 Satz 3 der Arbeitszeitverordnung bedarf die Freistellung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt neben der Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle auch der Zustimmung der obersten dienstvorgesetzten Stelle.
Nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze kann Beamtinnen und Beamten die Führung von Langzeitarbeitskonten gestattet werden, wenn dienstliche Gründe nicht…
Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216…
In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und…
Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni…
Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte zu anderen Dienststellen als der Landespolizeidirektion abgeordnet oder versetzt sind, sind für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.