§ 150 Abs. 1 Nr. 2 GBOGrundbuchordnung
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an…
§ 12a Abs. 1 GBOGrundbuchordnung
Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des…
§ 19a Nr. 4 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
§ 53 Abs. 4 BauGBBaugesetzbuch
In den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 126 Abs. 2 GBOGrundbuchordnung
Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere,…