§ 8 Abs. 1 BrauMMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
§ 8 Abs. 1 OrgHbMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
§ 9 Abs. 1 VergMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
§ 15 BöttchMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
§ 8 Abs. 1 WeinkMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.