§ 4 BAföG-EinkommensVVerordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen.…
§ 16 BAföG-TeilerlaßVVerordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Abschlußprüfungen anzuwenden ist.
§ 64 Abs. 12 BattDGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
§ 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026.