§ 6 Abs. 1 BArtSchVAufnahme- und Auslieferungsbuch
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und…
§ 5 Nr. 1 BmTierSSchVVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
Art. 19 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii 32006R0865VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2006 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
sie führen Aufzeichnungen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen sind und die Einzelheiten über die verkauften Exemplare (einschließlich…
§ 4 Abs. 1 BWildSchVVerordnung über den Schutz von Wild
Wer gewerbsmäßig hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach…
Anlage 2 TierNebVVerordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1748; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 123Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1)…