Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63[6] und 77 nichts anderes bestimmt ist.
1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für
Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die…
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und
mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.