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Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden. Sie führen die Amtsbezeichnung "Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn". § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.
Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Bundespräsident entläßt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Der Vorstand besteht aus mehreren ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder des Vorstands). Daneben können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt…
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Stellvertreter der Mitglieder sind die als…
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß…
Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied…
Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.