§ 31 Abs. 4 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der…
§ 5 Abs. 2 KWGGesetz über das Kreditwesen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…
§ 31 Abs. 1 KWGGesetz über das Kreditwesen
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Das…
§ 310a Abs. 3 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf…
§ 24a Abs. 2 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1…