§ 7 Abs. 1 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank. Er beschließt ein Organisationsstatut, das die Zuständigkeiten innerhalb des…
§ 11 Abs. 1 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 5 Abs. 2 KWGGesetz über das Kreditwesen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…