§ 3 Abs. 3 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 8 Abs. 3 BBankLVÜberleitung
Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBankLVGestaltung und Ämter der Laufbahnen
der höhere Bankdienst.