§ 16 Abs. 1 BBergGForm, Inhalt und Nebenbestimmungen
Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für…
§ 13 Nr. 1 BBergGVersagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt…
§ 19 Abs. 1 BBergGAufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der…