§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BBergGSachlicher und räumlicher Geltungsbereich
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
Anhang 1 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 - 1479; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
§ 167 Abs. 1 BBergGFortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes: