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Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:
die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,
die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,
die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,
Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und
eine Begründung des Gesamtergebnisses.
die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 50e Nummer 2 hinausgeht,
das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin,
das Verfahren zur Dokumentation der Leistungen,
berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,
Die Feststellerin oder der Feststeller stellt anhand der Bearbeitung der konkreten Aufgabenstellungen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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