§ 33 Abs. 1 StromPBGGesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die…
§ 59 Abs. 5 EnFGGesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.
§ 12b Abs. 3a EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde Angaben dazu, welche…
§ 76 Abs. 1 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten,…
§ 72 Abs. 1 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des…