§ 6 Abs. 2 BBGBundesbeamtengesetz
Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das…
§ 80 Abs. 1 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf…
§ 5 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Beamtinnen und Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf sie keine…
Art. 1 Abs. 7 Nr. 16 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2…
§ 36 Abs. 1 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.