§ 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
Art 9 Abs. 1 BeamtVGÄndG 1993Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses…