§ 6 Abs. 6 DNBGGesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder…
I. BeamtZustÜAnOHiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SLUBG SNGesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
der Vorsitzende der Bibliothekskommission der Technischen Universität Dresden.