Art II Nr. 9 BRüG-SaarBundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) im Saarland
§ 16 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:"Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen…
§ 65 Abs. 2 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder…
§ 5a Abs. 1 EntschGGesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der…
§ 16 Abs. 1 BRüGBundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen…
§ 57 Abs. 3 BEGSind die notwendigen Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so wird die Entschädigung nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.