§ 41b Abs. 1 3. DV-BEGDritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung…
§ 23d Abs. 1 2. DV-BEGZweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung…
§ 22c Abs. 1 1. DV-BEGErste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung…