(XXXX) §§ 13 bis 15 BergArbWoFöGGesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
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§ 1 Nr. 3 GesBergVBergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
(XXXX) §§ 22 und 23 BergArbWoFöGGesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
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Anlage I Kap V D II Nr. 3 Buchst. a EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
§ 129 Abs. 1 BBergGBundesberggesetz
Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für…