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Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle. Übereinkommen und Anlagen
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in…
Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei…
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von…
Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet…
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf…
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Übereinkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.