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Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird. TEIL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für…
Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese…
Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für…
Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.