Art. 3 32009D0166BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden (2009/166/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Art. 3 32004D0889BESCHLUSS DES RATES vom 16. November 2004 zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2004/889/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu…
Art. 3 32008D0202BESCHLUSS DES RATES vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2008/202/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0895BESCHLUSS DES RATES vom 19. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2004/895/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0634BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (2004/634/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu…
Art. 2 32006D0862BESCHLUSS DES RATES vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2006/862/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen .