Erwägungsgrund 4 32005D0377BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland (2005/377/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieser externen Rechnungsprüfer drei Jahre betragen und einmal verlängerbar sein sollte.
Erwägungsgrund 7 32005D0377BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland (2005/377/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das bestehende Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung…
Erwägungsgrund 4 32005D0866BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (2005/866/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer drei Jahre gelten soll und verlängert werden kann.
Erwägungsgrund 4 32005D0512BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der De Nederlandsche Bank (2005/512/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen unbestimmten Zeitraum gelten, jedoch jedes Jahr bestätigt werden sollte.
Erwägungsgrund 6 32007D0145BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank (2007/145/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte.
Erwägungsgrund 3 32009D0076BESCHLUSS DES RATES vom 20. Januar 2009 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (2009/76/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, die KPMG als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 zu bestellen.