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Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens muss auch das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union angepasst werden.
Das Protokoll zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits…
Mit der Entscheidung 2004/778/EG vom 11. Oktober 2004 hat der Rat anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik…
Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Kroatien ein Protokoll zum…
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik…
Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Kroatien ein Protokoll zum…
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.