Art. 6 32005D0230
Vertraulichkeit
(1)
Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.