Erwägungsgrund 3 32008D0298BESCHLUSS 2001/298/GASP DES RATES vom 7. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen sollte das Mandat des EUMS geändert werden, und zwar in Erwartung einer umfassenden Überprüfung des Mandats im Anschluss an eine…
Erwägungsgrund 3 32006D0034BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2006 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (2006/34/EG, Euratom)
Die Geschäftsordnung sollte daher entsprechend angepasst werden —
Erwägungsgrund 3 32009R0279VERORDNUNG (EG) Nr. 279/2009 DER KOMMISSION vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32006R0178VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2006 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte folglich entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32007L0049RICHTLINIE 2007/49/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/91/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 3 32005L0091RICHTLINIE 2005/91/EG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/90/EG ist daher entsprechend zu ändern.